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   BSG, 21.10.1958 - 2 RU 75/56   

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BSG, 21.10.1958 - 2 RU 75/56 (https://dejure.org/1958,9005)
BSG, Entscheidung vom 21.10.1958 - 2 RU 75/56 (https://dejure.org/1958,9005)
BSG, Entscheidung vom 21. Oktober 1958 - 2 RU 75/56 (https://dejure.org/1958,9005)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82

    Unfallversicherung - Bindungswirkung - Gewährung eines Vorschusses

    Dennoch bindet die Entscheidung über das Sterbegeld den Unfallversicherungsträger nicht im Rahmen der Rentengewährung (BSG, Urteil vom 21. Oktober 1958 - 2 RU 75/56 - SozEntsch BSG IV § 593 Nr. 2; ebenso zur Kriegsopferversorgung BSGE 10, 167).

    Der in der Literatur vertretenen - nicht näher erläuterten - Auffassung, daß der Versicherungsträger bei der Entscheidung über den Vorschuß auch bindend über den Grund des Anspruchs entscheide (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, 2. Aufl 1981, § 42 RdNr. 11; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I Allgemeiner Teil, § 42 RdNr. 8; Jahn SGB für die Praxis, § 42 RdNr. 10 Zweng / Buschmann / Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, Anm VII zu § 42; Bley, DOK 1978, 861, 867), läßt sich demgemäß nur darin beipflichten, daß der Sozialleistungsträger bei der Vorschußbewilligung an die von ihm ausgesprochene Leistungsberechtigung gebunden ist, die Leistungsberechtigung also in bezug auf die Vorschußentscheidung bindend anerkannt wird (vgl BSGE 33, 47, 51; Urteil vom 21. Oktober 1958 - 2 RU 75/56 - aa0).

  • BSG, 12.03.1974 - 2 RU 289/73

    Berufung - Zulässigkeit - Anspruch auf Sterbegeld - Überbrückungshilfe -

    hilfe betrifft (% 144 Abs, 1, 5 158 Abs° 1 SGG)° Sterbegeld und Überbrückungshilfe sind auch nach der im Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung gegenüber der Hinterbliebenenrente selbständige Leistungen der Unfallversicherung (vgl° u."a° BSG Urteil vom 21"10.1958 - 2 RU 75/56; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl", 5 591 Anm° 4; Bereiter-Hahn/Schieke, Unfallversicherung, 4" Aufl., 5 589 Anm° 5 und 5 591 " Anm° 1; Haase/Koch, Die Unfallversicherung, % 591 Anm° 3)° Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß die Ansprüche jeweils voraussetzen, daß der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls gestorben ist° Diese Voraussetzung muß auch für Ansprüche auf Witwenrente und auf Waisenrente Erwägung gegeben sein, ohne daß jemals in gezogen wurde, insoweit einen einheitlichen Anspruch.
  • BSG, 12.03.1970 - 4 RJ 67/66
    Die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. zB Bundessozialgericht BSG ..., Urteil vom 21. Oktober 1958 2 RU 75/56 ..., SozEntsch. BSG IV § 593 RVO Nr. 2) könnte es auf Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG übertragen als bedeutsam erscheinen lassen, zu prüfen, ob die Sachbezüge dem Versicherten über Mängel seiner Unterhaltssicherung hinweghalfen und ob ihre Nichtgewährung eine auskömmliche Lebenshaltung geführdet hätte.
  • BSG, 30.07.1968 - 2 RU 272/65

    Elternrente - Bedürftigkeit - Zumutbarkeit einer Vermögensverwertung

    meinsamen Haushalt mit ihren Kindern gelebt hat - nach der Auffassung des Senats nicht so hoch" daß die Klägerin dadurch in der Lage gewesen wäre9 sich einen auskömmlichen Lebensunterhalt zu verschaffen (vglc die ständige RechtsPrechung des erkennenden Senats" BSG 15 184" 186; Urteile vom 27" Oktober 1958 - 2 RU 75/56 -und vom 300 Juni 1965 2 RU 67/62)" Im Hinblick auf die Unterhaltsersatzfunktion der Elternrente ist die Frage der Bedürftigkeit im Sinne von 5 593 EVO aF indessen nicht allein nach der Höhe des Einkommens der Klägerin zu beurteileno Darauf beschränkt sich auch der in anderen Rechtsgebieten verwendete Begriff der Bedürftigkeit nicht° ' 11.
  • BSG, 30.06.1965 - 2 RU 67/62
    In seinembereits Ende1961 ergangenenUrteil hatte das LSG bei der Beurteilung des Klaganspruchs noch von @ 593 EVO in der vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzcs vom 30°.April 1963 (UVNG) geltenden Fassung auszugeheno @ 593 EVO aF setzt für den Rentenanspruch der Eltern eines durch Arbeitsunfall Getöteten voraus? daß dieser seine bedürftigen Eltern aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat" Bedürftigkeit im Sinne der genannten Vorschrift ist nach der RechtsPrechung des erkennenden Senats (vglo BSG1" 184; Urteil vom 21" Oktober 1958 - 2 RU 75/56; zustimmcnd Brackmann; Handbuch der Sozialversicherung" lo-6t Aufl"" so 590) nicht gleichbedeutend mit Hilfsbedürftigkeit im fürsorgerechtlich@n Sinne, bei der es auf den "notwendigen Lebensunterhalt" ankommt; vielmehr ist Bedürftigkeit anzunehmen; wenn und solange der Rentenbewerber nicht in ist; sich einigermaßen auskömmlichen.
  • BSG, 27.06.1968 - 2 RU 135/65
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 46° Dezember 4958 (2 RU 75/56, BSG 9, 24, 50).
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